Neue Drohnenverordnung: Was sich jetzt für Drohnenpiloten ändert

Seit dem 07. April ist die neue Drohnenverordnung in Kraft. Sie soll dazu beitragen, dass der Betrieb von Drohnen sicherer wird. Was genau steckt hinter den neuen Regelungen für den Einsatz von Drohnen und was müssen Drohnenpiloten jetzt beachten?

Gewicht der Drohne ist Hauptkriterium der neuen Drohnenverordnung

Die Drohnenverordnung gilt sowohl für gewerblich genutzte unbemannte Luftfahrtsysteme als auch für die zum Zweck von Sport und Freizeitgestaltung genutzten Flugmodelle.
Entscheidend ist hier zum einen das Gewicht zum anderen das Umfeld bzw. der Umstand des Einsatzes. Es gilt ein abgestuftes Konzept:

  • Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 g müssen ab dem 01.10.2017 mit einer feuerfesten, dauerhaft angebrachten Plakette mit Name und Adresse des Besitzers ausgestattet sein. Dazu ist laut des BMVI ein Aufkleber aus Aluminium mit Adressgravur ausreichend.
  • Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 2 kg dürfen ab dem 01.10.2017 nur noch betrieben werden, wenn der Drohnenpilot besondere Kenntnisse durch eine Prüfung bei einer vom Luftfahrtbundesamt anerkannten Stelle nachweisen kann. Damit wird der sogenannte Drohnenführerschein ab Oktober Pflicht. Die SPECTAIR ACADEMY durchläuft gerade den Zertifizierungsprozess und wird zukünftig den Drohnenführerschein anbieten.
  • Für den Betrieb von Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 5 kg, von besonderen Drohnen und den Betrieb bei Nacht ist eine Aufstiegserlaubnis erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite des Steuerers aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
  • Der Betrieb von Drohnen mit mehr als 25 kg Gewicht ist ohne Ausnahmeerlaubnis verboten.

Wohngrundstücke dürfen nicht mehr überflogen werden

Eine der wichtigsten Neuerungen der Drohnenverordnung ist das pauschale Betriebsverbot von Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 g über Wohngrundstücken. Gleiches gilt für Drohnen, die Kameras, Mikrofone oder Antennen zum Empfang von Funksignalen an Bord haben. Die Fluggeräte dürfen nur dann über Wohngrundstücken eingesetzt werden, wenn eine ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorliegt. Mit dieser Neuerung sollen die Privatsphäre, Persönlichkeitsrechte sowie Ruhebedürfnisse von Anwohnern geschützt werden. Praktisch bedeutet das für Drohnenpiloten, dass sie in dicht besiedelten, städtischen Bereichen nur noch über bestimmten Straßen und Freiflächen fliegen dürfen, falls sie keine Genehmigung von allen potenziell betroffenen Grundstücksbesitzern haben.

Eingebrachte Änderungen des Bundesrats

Durch eine Änderung des Bundesrates ist zukünftig auch der Betrieb von Drohnen über und in seitlichem Abstand von 100 m zu Krankenhäusern verboten. Nach wie vor gilt für Drohnen eine Begrenzung auf Flughöhen bis 100 m, um dem bemannten Luftverkehr nicht zu gefährden. Ausnahmegenehmigungen können bei der zuständigen Luftfahrtbehörde beantragt werden. Dieses Verbot greift jedoch nicht für den Bereich Modellflug, wenn der Steuerer einen Kenntnisnachweis besitzt oder auf einem Modellflugplatz fliegt und es sich bei dem Fluggerät ausdrücklich nicht um einen Multicopter handelt.

Einschränkungen für sensible Bereiche

Wie auch schon zuvor, ist das Überfliegen von Menschenansammlungen und Unglücksorten verboten. Neu ist, dass ein Seitenabstand von bis zu 100 Metern eingehalten werden muss. Die gleiche Regelung gilt unter anderem für Industrieanlagen, militärische Anlagen, Polizeistellen, Justizvollzugsanstalten und Regierungsgebäude wie etwa den Bundestag. Auch für Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen gilt ein Überflugverbot sowie ein Verbot der Annäherung auf einen seitlichen Abstand von 100 m. Ausnahmen von diesem Verbot sind jedoch mit behördlicher Erlaubnis oder im Fall von Industrie- und Energieanlagen mit der Erlaubnis des Betreibers möglich.

Sonderregelungen für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben wie Feuerwehren, Polizei, Rettungsdienste, Zivil- und der Katastrophenschutz sind beim professionellen Einsatz von Drohnen von bestimmten Auflagen befreit. Sie müssen weder einen Kenntnisnachweis noch eine Erlaubnis beim Einsatz von Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 5 kg vorweisen können. Darüber hinaus und sie unterliegen auch nicht den Betriebsverboten des § 21b LuftVO für sensible Bereiche.